Rennräder und die StVZO

Aus gegebenem Anlass weisst der SRB nochmals eindringlich darauf hin, dass bei Tagesfahrten mit dem Rennrad die Lichteinrichtungen (auch am Tage) mitzuführen sind – siehe unten Ausschnitt aus der StVZO -, da wahrscheinlich die wenigsten Radler(innen) diese Vorschrift der StVO beachten. Wer weiß, vielleicht müssen wir uns künftig verstärkt auf Kontrollen und entsprechend „informierte Polizisten“ einrichten?

Ausschnitt aus der Straßenverkehrsordnung

(11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als 11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:


1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur eine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1 Satz 2 mitgeführt zu werden;
2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schlussleuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung beschriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am Fahrrad anzubringen und zu benutzen;
3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht zusammen einschaltbar zu sein;
4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als 6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4 Nummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Absatz 5 mitgeführt werden.

(12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an Rennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 befreit.

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